Am 8. Juni 2012 nahm der Rat der Justiz- und Innenminister die EU-Erbrechtsverordnung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2012 an (sog. Rom IV-Verordnung). Die Verordnung sieht vor, dass sich das anzuwendende Recht nach dem Ort des letzten Aufenthaltes des Erblassers bestimmt. Der Erblasser kann aber auch das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen.
Die Verordnung beinhaltet die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Damit sollen Rechtskonflikte in Nachlasssachen mit Auslandsbezug in der Europäischen Union verringert werden. Die Erbrechtsverordnung wird voraussichtlich drei Jahre nach Inkrafttreten, also ab 2015 anwendbar sein. Das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten ändert die Verordnung hingegen nicht.
Samstag, 30. Juni 2012
Rechtsprechungsänderung des BGH: Pflichtteilsergänzungsanspruch kann auch Schenkungen des Erblassers vor der Geburt des Pflichtteilsberechtigten umfassen
Der Bundesgerichtshof gibt in seinem Urteil vom 23. Mai 2012 (IV ZR 250/11) seine bisherige Rechtsprechung auf und entschied, dass bei der Pfichtteilsergänzung auch solche Zuwendungen berücksichtigt werden, zu deren Zeitpunkt der Pflichtteilsberechtigte noch gar nicht pflichtteilsberechtigt war. Die Karlsruher Richter bestätigten damit das Berufsurteil des OLG Hamm.
Gemäß § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte bei Vorliegen einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Die Kläger machten im Wege der Stufenklage gegen ihre Großmutter ihren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Großvater geltend. Die Mutter der Kläger und Tochter der Großeltern war bereits vorverstorben. Die Großeltern setzten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben ein, wodurch die Abkömmlinge - hierunter auch die Kläger - für den ersten Todesfall enterbt waren. Der BGH hatte nun zu prüfen, ob den Klägern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB zusteht, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, nicht jedoch im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Konkret ging es um die Frage, ob der Auskunftsanspruch der Kläger auch Schenkungen umfasst, die der Erblasser vor der Geburt der klagenden Enkel zugunsten seiner Ehefrau, der jetzigen Beklagten, vorgenommen hat.
Bislang forderte der BGH (IV ZR 69/71 u. IV ZR 233/06) für diesen Anspruch die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls und im Zeitpunkt der Schenkung (sog. Theorie der Doppelberechtigung). Dies ist nun anders. Nach Ansicht der Bundesrichter kommt es jetzt nur noch darauf an, dass eine Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls bestand und die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsergänzung vorliegen. Neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift hat der BGH auch auf den Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts abgestellt (d.h. Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers sicherzustellen). Hierfür sei es unerheblich, ob der Pflichtteilsberechtigte im Erbfall schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht. Die bisherige Auffassung führte zudem zu einer mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Abkömmlingen des Erblassers und machte das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Abkömmlinge vor oder erst nach der Schenkung geboren waren.
Gemäß § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte bei Vorliegen einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Die Kläger machten im Wege der Stufenklage gegen ihre Großmutter ihren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Großvater geltend. Die Mutter der Kläger und Tochter der Großeltern war bereits vorverstorben. Die Großeltern setzten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben ein, wodurch die Abkömmlinge - hierunter auch die Kläger - für den ersten Todesfall enterbt waren. Der BGH hatte nun zu prüfen, ob den Klägern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB zusteht, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, nicht jedoch im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Konkret ging es um die Frage, ob der Auskunftsanspruch der Kläger auch Schenkungen umfasst, die der Erblasser vor der Geburt der klagenden Enkel zugunsten seiner Ehefrau, der jetzigen Beklagten, vorgenommen hat.
Bislang forderte der BGH (IV ZR 69/71 u. IV ZR 233/06) für diesen Anspruch die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls und im Zeitpunkt der Schenkung (sog. Theorie der Doppelberechtigung). Dies ist nun anders. Nach Ansicht der Bundesrichter kommt es jetzt nur noch darauf an, dass eine Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls bestand und die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsergänzung vorliegen. Neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift hat der BGH auch auf den Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts abgestellt (d.h. Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers sicherzustellen). Hierfür sei es unerheblich, ob der Pflichtteilsberechtigte im Erbfall schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht. Die bisherige Auffassung führte zudem zu einer mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Abkömmlingen des Erblassers und machte das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Abkömmlinge vor oder erst nach der Schenkung geboren waren.
Montag, 21. Mai 2012
Deutschland und Schweiz ergänzen Steuerabkommen
Am 5. April 2012 haben beide Länder ein Ergänzungsprotokoll zum geplanten Steuerabkommen vom 21. September 2011 unterzeichnet. Mit dem geänderten Abkommen soll ein wichtiger Beitrag zur Steuergerechtigkeit geleistet werden. Das Abkommen berücksichtigt einerseits den in der Schweiz geltenden Schutz der Privatsphäre von Bankkunden und gewährleistet anderseits die Durchsetzung berechtigter Steueransprüche Deutschlands.
Folgende Punkte werden ergänzt:
- Nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden anfallende Erbschaften erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer 50 % Steuer oder der Offenlegung zustimmen.
- Bei der pauschalen Besteuerung für die Vergangenheit wurde die Bandbreite der Steuerbelastung erhöht. Statt wie bisher vorgesehen zwischen 19 und 34 Prozent liegt der Steuersatz mindestens bei 21 und höchstens bei 41 Prozent.
- Zudem wurde die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des Abkommens von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren erhöht. Diese Möglichkeit erweitert und ergänzt den Auskunftsaustausch nach dem OECD-Mindeststandard.
- Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 ist keine Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten ohne Meldung möglich. Der relevante Stichtag wurde vom 31. Mai 2013 auf den 1. Januar 2013 vorgezogen.
- Es wurde klargestellt, dass Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in Zukunft erfasst werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind. Damit konnten die Bedenken der EU-Kommission bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht wie schon beim Steuerabkommen der Schweiz mit Großbritannien ausgeräumt werden.
- Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem Steuerabkommen herausgenommen. Im Rahmen eines deutschen Gesetzgebungsverfahrens kann daher hinsichtlich der pauschalen Nachbesteuerung ein höherer Anteil der Länder und Kommunen ausgereicht werden, als sich aus dem Verteilungsschlüssel bei Kapitalertragsteuern ergeben würde.
- Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung fallen, werden nunmehr beschrieben. Zudem wurde die Überwachung des Abkommensvollzugs durch die zuständige Schweizer Behörde und durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen sowie die Aufnahme von Ländervertretern in den so genannten gemeinsamen Ausschuss ausdrücklich niedergelegt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 5. April 2012
Folgende Punkte werden ergänzt:
- Nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden anfallende Erbschaften erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer 50 % Steuer oder der Offenlegung zustimmen.
- Bei der pauschalen Besteuerung für die Vergangenheit wurde die Bandbreite der Steuerbelastung erhöht. Statt wie bisher vorgesehen zwischen 19 und 34 Prozent liegt der Steuersatz mindestens bei 21 und höchstens bei 41 Prozent.
- Zudem wurde die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des Abkommens von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren erhöht. Diese Möglichkeit erweitert und ergänzt den Auskunftsaustausch nach dem OECD-Mindeststandard.
- Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 ist keine Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten ohne Meldung möglich. Der relevante Stichtag wurde vom 31. Mai 2013 auf den 1. Januar 2013 vorgezogen.
- Es wurde klargestellt, dass Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in Zukunft erfasst werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind. Damit konnten die Bedenken der EU-Kommission bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht wie schon beim Steuerabkommen der Schweiz mit Großbritannien ausgeräumt werden.
- Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem Steuerabkommen herausgenommen. Im Rahmen eines deutschen Gesetzgebungsverfahrens kann daher hinsichtlich der pauschalen Nachbesteuerung ein höherer Anteil der Länder und Kommunen ausgereicht werden, als sich aus dem Verteilungsschlüssel bei Kapitalertragsteuern ergeben würde.
- Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung fallen, werden nunmehr beschrieben. Zudem wurde die Überwachung des Abkommensvollzugs durch die zuständige Schweizer Behörde und durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen sowie die Aufnahme von Ländervertretern in den so genannten gemeinsamen Ausschuss ausdrücklich niedergelegt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 5. April 2012
Dienstag, 17. April 2012
Einziehung eines Eröffnungsprotokolls nebst notarieller letztwilliger Verfügung nicht möglich
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet, dann benötigen seine Erben normalerweise keinen Erbschein. Die Eröffnungsniederschrift in Verbindung mit der/den beglaubigten Kopie(n) der letztwilligen notariellen Verfügung(en) reicht in den meisten Fällen aus, um sich als Erbe zu legitimieren.
Ist ein Erbschein unrichtig, so muss das Nachlassgericht ihn von Amts wegen einziehen (§ 2361 Abs. 1 S. 1 BGB) oder für kraftlos erklären (§ 2361 Abs. 2 BGB). Das Einziehungsverfahren gemäß §§ 2361 BGB, 352 Abs. 3, 353 FamFG gibt es aber nur in Hinsicht auf die Einziehung eines Erbscheins. Das Verfahren ist also daran geknüpft, dass ein Erbschein bereits erlassen wurde. Nach dem Wortlaut der Vorschriften ist die Einziehung einer Eröffnungsniederschrift nebst beglaubigter notarieller Verfügung nicht vorgesehen. Auch ist es nach Sinn und Zweck nicht erforderlich, diese Urkunden einzuziehen; ein öffentlicher Glaube wird - im Gegensatz zum Erbschein - hierdurch nicht geschützt.
Das Amtsgericht Hamm (Saale) - Nachlassgericht - entschied daher zurecht mit Beschluss vom 19. Januar 2012 (40 128/12), dass die §§ 352 Abs. 3, 353 FamFG die Einziehung eines Eröffnungsprotokolls nebst notarieller letztwilliger Verfügung nicht erlauben. Zudem gestatte § 49 FamFG dem Nachlassgericht nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen anderen Miterben auf Verbot eines bestimmten Verhaltens. Diesbezüglich seien die allgemeinen Regelungen über den vorläufigen Rechtschutz anzuwenden.
Der von den Klägern geltend gemachte Verbotsantrag bezog sich nicht auf ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 23 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG, 348-362 FamFG. Das Gericht ist der Auffassung, dass dem/den Miterben aber zum Beispiel gegenüber Banken die normalen Rechtsschutzmöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zur Seite stünden. Soweit ein Miterbe befürchte, dass ein vermeintliche Erbe mit dem Eröffnungsprotokoll beim Grundbuchamt einen Erbnachweis führt, sei eine einstweilige Anordnung gemäß § 76 GBO möglich.
Ist ein Erbschein unrichtig, so muss das Nachlassgericht ihn von Amts wegen einziehen (§ 2361 Abs. 1 S. 1 BGB) oder für kraftlos erklären (§ 2361 Abs. 2 BGB). Das Einziehungsverfahren gemäß §§ 2361 BGB, 352 Abs. 3, 353 FamFG gibt es aber nur in Hinsicht auf die Einziehung eines Erbscheins. Das Verfahren ist also daran geknüpft, dass ein Erbschein bereits erlassen wurde. Nach dem Wortlaut der Vorschriften ist die Einziehung einer Eröffnungsniederschrift nebst beglaubigter notarieller Verfügung nicht vorgesehen. Auch ist es nach Sinn und Zweck nicht erforderlich, diese Urkunden einzuziehen; ein öffentlicher Glaube wird - im Gegensatz zum Erbschein - hierdurch nicht geschützt.
Das Amtsgericht Hamm (Saale) - Nachlassgericht - entschied daher zurecht mit Beschluss vom 19. Januar 2012 (40 128/12), dass die §§ 352 Abs. 3, 353 FamFG die Einziehung eines Eröffnungsprotokolls nebst notarieller letztwilliger Verfügung nicht erlauben. Zudem gestatte § 49 FamFG dem Nachlassgericht nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen anderen Miterben auf Verbot eines bestimmten Verhaltens. Diesbezüglich seien die allgemeinen Regelungen über den vorläufigen Rechtschutz anzuwenden.
Der von den Klägern geltend gemachte Verbotsantrag bezog sich nicht auf ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 23 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG, 348-362 FamFG. Das Gericht ist der Auffassung, dass dem/den Miterben aber zum Beispiel gegenüber Banken die normalen Rechtsschutzmöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zur Seite stünden. Soweit ein Miterbe befürchte, dass ein vermeintliche Erbe mit dem Eröffnungsprotokoll beim Grundbuchamt einen Erbnachweis führt, sei eine einstweilige Anordnung gemäß § 76 GBO möglich.
Sonntag, 25. März 2012
EU-Erbrechtsverordnung - Abwicklung europäischer Erbangelegenheiten
Künftig wird bei grenzüberschreitenden Erbschaften der gesamte Nachlass nach nur einem Recht behandelt und von einem Nachlassverwalter abgewickelt. Nachdem am 1. März 2012 der EU-Rechtsausschuss den Berichtsentwurf zur geplanten Erbrechtsverordnung angenommen hatte, stimmte am 13. März 2012 auch das Plenum des EU-Parlaments zu. Damit die Verordnung in Kraft tritt, muss in den nächsten Wochen noch der EU-Rat zustimmen.
Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Nachlassspaltungen (bewegliches Vermögen wird nach dem Recht des Heimatlandes vererbt, unbewegliches Vermögen hingegen nach dem Recht des Belegenheitsstaates) werden künftig vermieden, da die neuen Regelungen sowohl für Immobiliar- als auch für Mobiliarvermögen gelten werden. Unabhängig hiervon wird dem Erblasser ein Wahlrecht zu Gunsten seines Heimatrechts eingeräumt.
Ein fakultatives EU-Nachlasszeugnis, das von dem für die Erbangelegenheit zuständigen Gericht erteilt wird, soll in Zukunft eine rasche Nachlassabwicklung bei grenzüberschreitenden Nachlässen möglich machen. Das jeweilige nationale Erbrecht wird durch die neue EU-Verordnung nicht berührt.
Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Nachlassspaltungen (bewegliches Vermögen wird nach dem Recht des Heimatlandes vererbt, unbewegliches Vermögen hingegen nach dem Recht des Belegenheitsstaates) werden künftig vermieden, da die neuen Regelungen sowohl für Immobiliar- als auch für Mobiliarvermögen gelten werden. Unabhängig hiervon wird dem Erblasser ein Wahlrecht zu Gunsten seines Heimatrechts eingeräumt.
Ein fakultatives EU-Nachlasszeugnis, das von dem für die Erbangelegenheit zuständigen Gericht erteilt wird, soll in Zukunft eine rasche Nachlassabwicklung bei grenzüberschreitenden Nachlässen möglich machen. Das jeweilige nationale Erbrecht wird durch die neue EU-Verordnung nicht berührt.
Donnerstag, 16. Februar 2012
Wie gestalte ich meine Nachlassregelung? - Gute Gründe, ein Testament zu machen und Fehler, die Sie dabei vermeiden können
Rechtsanwalt und Fachanwalt Frank Felix Höfer macht dieses Jahr den Auftakt der Vortragsreiche des Malteser Hilfsdienst e.V. Bezirk Stuttgart.
Termin: Mittwoch, 21. März 2012
Uhrzeit: 15.00 Uhr
Ort: Salemer Pfleghof (Kaiserzimmer), Esslingen
Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt Frank Felix Höfer
„Das Gut rinnt wie das Blut“, sagt der Volksmund über das deutsche Erbrecht. Gemeint ist, dass nur die Ehegatten und nächsten Verwandten erben, wenn kein Testament vorhanden ist. Wer Streit vermeiden und aufteilen möchte, wer was erhält, muss seinen letzten Willen niederschreiben.
In diesem Vortrag wird Ihnen erläutert, wie Sie ein gültiges Testament aufsetzen und aufbewahren, wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist, was Sie in einem Testament regeln können, wie Sie Fehler bei der Nachlassgestaltung vermeiden können.
Anmeldung: Malteser Hilfsdienst e.V. Bezirk Stuttgart unter 0711 / 92582-44 oder kontakt@malteser-stuttgart.de.
Termin: Mittwoch, 21. März 2012
Uhrzeit: 15.00 Uhr
Ort: Salemer Pfleghof (Kaiserzimmer), Esslingen
Referent: Rechtsanwalt und Fachanwalt Frank Felix Höfer
„Das Gut rinnt wie das Blut“, sagt der Volksmund über das deutsche Erbrecht. Gemeint ist, dass nur die Ehegatten und nächsten Verwandten erben, wenn kein Testament vorhanden ist. Wer Streit vermeiden und aufteilen möchte, wer was erhält, muss seinen letzten Willen niederschreiben.
In diesem Vortrag wird Ihnen erläutert, wie Sie ein gültiges Testament aufsetzen und aufbewahren, wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist, was Sie in einem Testament regeln können, wie Sie Fehler bei der Nachlassgestaltung vermeiden können.
Anmeldung: Malteser Hilfsdienst e.V. Bezirk Stuttgart unter 0711 / 92582-44 oder kontakt@malteser-stuttgart.de.
Vorträge zum Thema Testamentsgestaltung
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Frank Felix Höfer wird am
9. Mai 2012 in Düsseldorf,
13. Juni 2012 in Hamburg,
20. Juni 2012 in Stuttgart,
19. September 2012 in Berlin,
10. Oktober 2012 in Frankfurt/Main,
7. November 2012 in München,
14. November 2012 in Dresden (Termin vom 21. November 2012 vorverlegt)
zum Thema „Testamentsgestaltung“ referieren. Behandelt werden u.a. Einzel- und Ehegattentestamente, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, Behindertentestamente, Testamente bei überschuldetem Erben, Unternehmertestamente sowie Testamente und andere Verträge zur Pflichtteilsreduzierung. Weitere Informationen zum Vortrag finden Sie auf der Homepage des DASV (Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.) und und der DANSEF (Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.).
9. Mai 2012 in Düsseldorf,
13. Juni 2012 in Hamburg,
20. Juni 2012 in Stuttgart,
19. September 2012 in Berlin,
10. Oktober 2012 in Frankfurt/Main,
7. November 2012 in München,
14. November 2012 in Dresden (Termin vom 21. November 2012 vorverlegt)
zum Thema „Testamentsgestaltung“ referieren. Behandelt werden u.a. Einzel- und Ehegattentestamente, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, Behindertentestamente, Testamente bei überschuldetem Erben, Unternehmertestamente sowie Testamente und andere Verträge zur Pflichtteilsreduzierung. Weitere Informationen zum Vortrag finden Sie auf der Homepage des DASV (Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.) und und der DANSEF (Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.).
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