Dienstag, 17. April 2012

Einziehung eines Eröffnungsprotokolls nebst notarieller letztwilliger Verfügung nicht möglich

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet, dann benötigen seine Erben normalerweise keinen Erbschein. Die Eröffnungsniederschrift in Verbindung mit der/den beglaubigten Kopie(n) der letztwilligen notariellen Verfügung(en) reicht in den meisten Fällen aus, um sich als Erbe zu legitimieren.

Ist ein Erbschein unrichtig, so muss das Nachlassgericht ihn von Amts wegen einziehen (§ 2361 Abs. 1 S. 1 BGB) oder für kraftlos erklären (§ 2361 Abs. 2 BGB). Das Einziehungsverfahren gemäß §§ 2361 BGB, 352 Abs. 3, 353 FamFG gibt es aber nur in Hinsicht auf die Einziehung eines Erbscheins. Das Verfahren ist also daran geknüpft, dass ein Erbschein bereits erlassen wurde. Nach dem Wortlaut der Vorschriften ist die Einziehung einer Eröffnungsniederschrift nebst beglaubigter notarieller Verfügung nicht vorgesehen. Auch ist es nach Sinn und Zweck nicht erforderlich, diese Urkunden einzuziehen; ein öffentlicher Glaube wird - im Gegensatz zum Erbschein - hierdurch nicht geschützt.

Das Amtsgericht Hamm (Saale) - Nachlassgericht - entschied daher zurecht mit Beschluss vom 19. Januar 2012 (40 128/12), dass die §§ 352 Abs. 3, 353 FamFG die Einziehung eines Eröffnungsprotokolls nebst notarieller letztwilliger Verfügung nicht erlauben. Zudem gestatte § 49 FamFG dem Nachlassgericht nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen anderen Miterben auf Verbot eines bestimmten Verhaltens. Diesbezüglich seien die allgemeinen Regelungen über den vorläufigen Rechtschutz anzuwenden.

Der von den Klägern geltend gemachte Verbotsantrag bezog sich nicht auf ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 23 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG, 348-362 FamFG. Das Gericht ist der Auffassung, dass dem/den Miterben aber zum Beispiel gegenüber Banken die normalen Rechtsschutzmöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zur Seite stünden. Soweit ein Miterbe befürchte, dass ein vermeintliche Erbe mit dem Eröffnungsprotokoll beim Grundbuchamt einen Erbnachweis führt, sei eine einstweilige Anordnung gemäß § 76 GBO möglich.