Der Bundesfinanzhof entschied am 4. Juli 2012 (II R 15/11), dass die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuerzahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. ErbStG abzugsfähig ist.
Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat. Streitig war, ob der Erbe auch für die Steuerschulden haftet, die im Todesjahr des Erblassers entstehen. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte dies verneint, weil die Einkommensteuer erst am Ende eines Kalenderjahres entsteht. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt es nicht darauf an, wann die Steuer rechtlich entsteht, nämlich am Ende eines Jahres, sondern nur darauf, ob der Erblasser vor seinem Tod eine steuerlich relevante Tätigkeit entfaltet hat.
Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe für die Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat. Streitig war, ob der Erbe auch für die Steuerschulden haftet, die im Todesjahr des Erblassers entstehen. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte dies verneint, weil die Einkommensteuer erst am Ende eines Kalenderjahres entsteht. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt es nicht darauf an, wann die Steuer rechtlich entsteht, nämlich am Ende eines Jahres, sondern nur darauf, ob der Erblasser vor seinem Tod eine steuerlich relevante Tätigkeit entfaltet hat.
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