Am 8. Juni 2012 nahm der Rat der Justiz- und Innenminister die EU-Erbrechtsverordnung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2012 an (sog. Rom IV-Verordnung). Die Verordnung sieht vor, dass sich das anzuwendende Recht nach dem Ort des letzten Aufenthaltes des Erblassers bestimmt. Der Erblasser kann aber auch das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen.
Die Verordnung beinhaltet die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Damit sollen Rechtskonflikte in Nachlasssachen mit Auslandsbezug in der Europäischen Union verringert werden. Die Erbrechtsverordnung wird voraussichtlich drei Jahre nach Inkrafttreten, also ab 2015 anwendbar sein. Das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten ändert die Verordnung hingegen nicht.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen