Mit Beschluss vom 24. April 2012 (4 W 26/12) entschied das OLG Celle, dass die Eintragung eines Miterben als Alleineigentümer im Grundbuch infolge Erbauseinandersetzung gebührenpflichtig ist. § 60 Abs. 4 KostO soll in diesem Fall nicht anwendbar sein. Die Vorschrift besagt, dass die Gebühren für die Grundbuchberichtigung nicht erhoben werden bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, sofern der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird. Das Privileg soll nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift dem Einzutragenden nur dann zugute kommen, wenn es sich um eine Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Erben handelt. Der Gesetzgeber wollte seinerzeit die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall begünstigen, da an der Richtigkeit des Grundbuchs ein öffentliches Interesse besteht.
Im zu entscheidenden Fall ist der Miterbe nicht durch die Erbschaft, sondern erst durch die Eintragung im Grundbuch Alleineigentümer geworden. Denn der Miterbe wurde vorliegend nicht als Erbe in das Grundbuch eingetragen, sondern nur deswegen, weil er infolge eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages einen Anspruch auf die Eintragung als Alleineigentümer erworben und sich das Rechtsgeschäft erst durch die Eintragung im Grundbuch vollendet hat. In diesem Fall sei das Gebührenprivileg mit dem Sinn und Zweck des § 60 Abs. 4 KostO nicht vereinbar, so die Richter des OLG Celle.
Anderer Auffassung war zuletzt das OLG München im Jahr 2006 (NJW-RR 2006, 648), das bei einer sofortigen Erbauseinandersetzung ohne Voreintragung der Erben die Gebührenfreiheit bejahte und begründete dies damit, dass eine noch nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft lediglich ein Übergangsstadium sei.
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