Montag, 16. Juli 2012

Eintragung nach Erbauseinandersetzung löst Gebühren aus



Mit Beschluss vom 24. April 2012 (4 W 26/12) entschied das OLG Celle, dass die Eintragung eines Miterben als Alleineigentümer im Grundbuch infolge Erbauseinandersetzung gebührenpflichtig ist. § 60 Abs. 4 KostO soll in diesem Fall nicht anwendbar sein. Die Vorschrift besagt, dass die Gebühren für die Grundbuchberichtigung nicht erhoben werden bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, sofern der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird. Das Privileg soll nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift dem Einzutragenden nur dann zugute kommen, wenn es sich um eine Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Erben handelt. Der Gesetzgeber wollte seinerzeit die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall begünstigen, da an der Richtigkeit des Grundbuchs ein öffentliches Interesse besteht.



Im zu entscheidenden Fall ist der Miterbe nicht durch die Erbschaft, sondern erst durch die Eintragung im Grundbuch Alleineigentümer geworden. Denn der Miterbe wurde vorliegend nicht als Erbe in das Grundbuch eingetragen, sondern nur deswegen, weil er infolge eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages einen Anspruch auf die Eintragung als Alleineigentümer erworben und sich das Rechtsgeschäft erst durch die Eintragung im Grundbuch vollendet hat. In diesem Fall sei das Gebührenprivileg mit dem Sinn und Zweck des § 60 Abs. 4 KostO nicht vereinbar, so die Richter des OLG Celle.

Anderer Auffassung war zuletzt das OLG München im Jahr 2006 (NJW-RR 2006, 648), das bei einer sofortigen Erbauseinandersetzung ohne Voreintragung der Erben die Gebührenfreiheit bejahte und begründete dies damit, dass eine noch nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft lediglich ein Übergangsstadium sei.

Betreuung trotz Generalvollmacht?


Nach einem Beschluss des BGH vom 7. März 2012 (
XII ZB 583/11) steht eine Vorsorgevollmacht/Generalvollmacht des Bestellung eines Betreuung dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu besorgen. Zudem müsse die Bestellung eines Betreuers verhältnismäßig sein. Weniger einschneidende Maßnahmen müssten daher ausgeschlossen sein.



Grundsätzlich darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Die Betreuung ist dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten mittels Vorsorge- bzw. Generalvollmacht ebenso gut erledigt werden können. Lediglich dann, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu besorgen, kommt eine Betreuung in Betracht.


Die Karlsruher Richter waren der Ansicht, dass sich die Vorinstanzen nicht hinreichend mit der Frage beschäftigt haben, ob der Bevollmächtigte mit Ausnahme einer einzelnen strittigen Handlung ungeeignet ist, die Geschäfte des Vollmachtgebers zu erledigen. Vorliegend ging es um Verzögerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der Liquidation eines rechtskräftigen Titels über eine Gesamtforderung von zirka 39 € gegen den Vollmachtgeber. Die Richter befanden zudem, dass die vom Amtsgericht angeordnete Betreuung mit den uneingeschränkten Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern unverhältnismäßig sei. Ob es im zu entscheidenden Fall ausgereicht hätte, einen Betreuer nur zur Sicherstellung der vorgenannten Zwangsvollstreckung zu bestellen, seine Bestellung mithin auf diese eine konkrete Maßnahme zu beschränken, kann dahinstehen, da die titulierte Forderung zwischenzeitlich gezahlt wurde.